Satzung des Heimatvereins Oedt e.V.           [zum   download]

in der Fassung vom 16.03.2012

§ 1 Name und Sitz

Der am 12. Dezember 1947 gegründete „Heimatverein Oedt e.V.“, nachfolgend Heimatverein oder Verein genannt, hat seinen Sitz im Ortsteil Oedt der Gemeinde Grefrath (Grefrath-Oedt).
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempen eingetragen.

§ 2 Zweck 

Der Heimatverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Heimatvereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Landschafts-, Umwelt- und Denkmalschutz.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

die Förderung von Wissenschaft und Forschung,

die Förderung von Kunst und Kultur,

die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
(Hierzu gehört auch die Öffnung und Unterhaltung der Burg-Uda.)

die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes,

die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
(Hierzu gehört auch die Einrichtung und Unterhaltung des Heimatmuseums, sowie die Sammlung und Archivierung von Schrifttum, Urkunden, Bildmaterial und Gebrauchsgegenstände von besonderem Wert, aus Vergangenheit und Gegenwart.)

die Förderung des traditionellen Brauchtums.
(Hierzu gehören auch Veranstaltungen zur Wahrung der Zusammen-gehörigkeitsgefühle alle Bürger, wie z. B. natur- und heimatkundliche Wanderungen und Fahrten, ortsgeschichtliche und mundartliche Zusammen-künfte und Heimatfeste.)

§ 3 Mitgliedschaft

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Heimatvereins werden.

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft erlischt durch:

Tod

Austritt

Ausschluss

Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Er ist schriftlich zu erklären.
Die Erklärung muss dem Geschäftsführenden Vorstand mindestens 6 Wochen vor Jahresende vorliegen.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied durch sein Verhalten dem Heimatverein ideellen oder materiellen Schaden zufügt.
Er ist auch zulässig, wenn das Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung in Verzug ist und eine Mahnung innerhalb eines Monats erfolglos blieb.
Der Ausschluss erfolgt schriftlich durch den Geschäftsführenden Vorstand.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle aus ihr herrührenden Rechte.
Forderungen des Vereins bleiben vom Erlöschen der Mitgliedschaft unberührt.

Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist zulässig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen des § 2 dieser Satzung in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Sitzungen des Vorstandes sind hiervon ausgenommen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten, dessen Zahlungsweise der Vorstand bestimmt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu beachten.

Veränderungen des Wohnsitzes und ggf. der Bankverbindung sind dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt seitens des Mitgliedes eine rechtszeitige Information, so gilt für den Vorstand weiterhin die letzte bekannte Anschrift und Bankverbindung als verbindlich.
Kosten für Rückbuchungen gehen zu Lasten des Mitgliedes.

§ 6 Organe des Vereins

Organe sind:

die Mitgliederversammlung,

der Geschäftsführende Vorstand,

der Gesamtvorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Heimatvereins und besteht aus allen Mitgliedern.

Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins mit je einer Stimme abstimmungsberechtigt.

Nach ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.

Bei Abstimmungen über die Entlastung des Vorstandes haben dessen Mitglieder kein Stimmrecht.

Alle Beschlussfassungen sind öffentlich, müssen auf Antrag jedoch geheim erfolgen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung bedürfen der Zustimmung von wenigstens drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

Eine Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr statt, im Laufe der ersten vier Monate.

Mitgliederversammlungen sind zusätzlich von Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangt.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich, unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen, spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich dem Vorstand einzureichen, spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin.

Angelegenheiten, die nicht auf der ergänzten Tagesordnung stehen, können nur mit Einwilligung der Mitglieder behandelt werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

Wahl des Vorstandes,

Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Stellvertreter,

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

Entlastung des Vorstandes,

Festsetzung des Beitrages,

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

Beschlussfassung über die gestellten Anträge; Vorschläge des Vorstandes sowie Beschwerden gegen verweigerte Aufnahmen oder Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 8 Geschäftsführender Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Schriftführer/in

Der Geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Heimatverein wird durch mindestens zwei Mitglieder vertreten, gerichtlich und außergerichtlich.

Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Viertel seiner Mitglieder.
Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 9 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und weiteren Vereinsmitgliedern.

Dem Gesamtvorstand obliegt es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen durchzuführen, alle Angelegenheiten des Vereins zu beraten, zu beschließen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Der Gesamtvorstand tritt bei Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr, auf Einladung des/der Vorsitzenden oder des/der Stellvertreters/in.
Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder und beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt sinngemäß § 8 Absatz 3.

Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und die anfallenden Arbeiten nach Gutdünken unter sich verteilen.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet. Er bleibt jedoch im Amt bis zur Neuwahl.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen, für die Dauer der restlichen Amtszeit des/der Ausgeschiedenen.

§ 10 Kassenprüfung

Die Amtszeit der Prüfer beträgt zwei Kalenderjahre.
Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Der Geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, den Prüfern in alle Kassenunterlagen Einblick zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.

Die Kassenprüfung erfolgt nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres.

§ 11 Niederschriften und Bekanntmachungen

Über Vorstandssitzungen, das Geschäftsjahr und Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
Kopien hiervon sind den Vorstandsmitgliedern spätestens vier Wochen nach dem jeweiligen Termin auszuhändigen.

§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Verwendung der Mittel

Alle Mittel des Heimatvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben des Heimatvereins, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Ausgaben sind auf das Mindestmaß zu beschränken.

§ 14 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung des Heimatvereins ist das Vermögen uneingeschränkt für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Schrifttum, Urkunden, Bildmaterial u. ä. sind dem Archiv des Kreises Viersen zu übereignen.
Gebrauchsgegenstände, Modelle, Gemälde, Waffen u.a. sind dem Kreismuseum Dorenburg in Grefrath zur Verfügung zu stellen.
Ausgrabungsfunde sind nach Maßgabe des Rheinischen Landesmuseums Bonn zu verwenden.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes.

§ 15 Neufassung und Inkrafttreten der Satzung

Die geänderte Satzung des „Heimatverein Oedt e.V.“ wurde in der vorstehenden Form durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. März 2012 neu gefasst.
Sie tritt sofort in Kraft.

Oedt, 16. März 2012

Heimatverein Oedt e.V.

Der Vorstand                                                                        Die Zeugen